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Satzung des Männer-Turnvereins Röllinghausen e.V. 

§ 1

Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Männer-Turnverein Röllinghausen e.V.“. Sitz des Vereins ist 31061 Alfeld (Leine) Ortsteil Röllinghausen. 

§ 2 

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Pflege des Deutschen Liedes und Chorgesanges verwirklicht. 

§ 3

Abteilungen 

Der Verein besteht aus der Turn – und Sportabteilung und aus der Gesangsabteilung. Die Turn- und Sportabteilung ist in Sparten untergliedert. Die Leiter der einzelnen Sparten werden von den Spartenmitgliedern gewählt. Die gewählten Spartenleiter werden namentlich in den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen bekannt gegeben und von diesen bestätigt. 

§ 4 

Selbstlosigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 5 

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Bei den natürlichen Mitgliedern ist zu unterscheiden zwischen 
a) Erwachsenen 
b) Kindern und Jugendlichen 
c) und bei natürlichen Personen gem. lit. 
a) und b) Ehrenmitgliedern Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied mitgeteilt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft erlischt 

1. durch den Tod, 
2. durch Austritt, der mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende erklärt werden kann. Die Erklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 
3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes 

a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 
b) wegen unehrenhafter Handlungen 
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt 
d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens 

Der schriftlich zu fassende und zu begründende Beschluss über den Ausschluss einen Mitgliedes aus dem Verein bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 aller 

Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied zuzustellen. Mit der Zustellung wird der Ausschluss wirksam. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung folgt durch Beschluss der

Mitgliederversammlung. 

§ 6 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 14. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Bei minderjährigen Mitgliedern ist eine Vertretung durch die sorgeberechtigte bzw. die sorgeberechtigten Personen zulässig. Das passive Wahlrecht steht jedem Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge einmal jährlich bis zum 1. März durch Lastschrift zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, Beitrag zu bezahlen, befreit. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als im Lastschriftverfahren bzw. überhaupt durch Geldzahlung erbracht wird; er kann Beitragsleistungen stunden. 

§ 7 

Verwendung von Vereinsmitteln 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 8 

Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 9

Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind 

1. die Mitgliederversammlung 
2. der Vorstand
3. der Singbeirat 
4. der erweiterte Vorstand 

§ 10 

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet im 1. Vierteljahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung erfolgen oder in der allen Vereinsmitgliedern zuzustellenden Vereinszeitung. 

Der Mitgliederversammlung obliegt: 

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer 
2. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer 
3. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die 

Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, und zwar in einem Geschäftsjahr der Vorsitzende und der Kassenwart und im darauf folgenden Geschäftsjahr der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. 

4. Wahl von drei Kassenprüfern 
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. 

5. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge 

6. Jede Änderung der Satzung 

7. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes 

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern 

9. Auflösung des Vereins 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. 

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. 

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterschreiben und von dem Vorsitzenden des Vereins gegenzuzeichnen ist. 

Längstens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme dieser Anträge ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

§ 11 

Vorstand und erweiterter Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart/ Kassenwartin und dem Schriftführer/ Schriftführerin. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart oder den Schriftwart jeweils einzeln vertreten (Vorstand i. S. des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen sollen, wenn der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied verhindert sind. 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Oberturnwart und dem Liedervater. 
Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 

Die Nutzung der im Jahre 1935 vom MTV Röllinghausen errichteten Turnhalle sowie des ehemaligen Schulgebäudes (Gemeinschaftsraum) ist in einer im Jahre 1981 mit der Stadt Alfeld (Leine) geschlossenen Vereinbarung geregelt. Dem Vorstand obliegt die Einhaltung der mit der Stadt eingegangenen gegenseitigen Verpflichtung, insbesondere die Schaffung von Nutzungsregelungen für den Gemeinschaftsraum. Über die Aufhebung oder Änderung der Vereinbarung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einladung hat 8 Tage vorher schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. 

Über jede Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist, sofern eine Beschlussfassung stattgefunden hat, ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Ergebnisprotokolle sind aufzubewahren. 

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann zu seinen Vorstandssitzungen Mitglieder und auch Dritte, die nicht Mitglieder sind z. B. zu beratenden Zwecken einladen und zulassen. 

§ 12

Singbeirat 

Der Singbeirat besteht aus: 
1. dem Liedervater 
2. dem Stellvertreter des Liedervaters 
3. dem Notenwart 

§ 13

Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vor der Änderung zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen. 

§14 

Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Alfeld (Leine), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei sind nach Möglichkeit gemeinnützige Zwecke, die im Ortsteil Röllinghausen verfolgt werden, zu berücksichtigen. 

Alfeld (Leine), den 30. Januar 2009